Bereits bestehende Testamente bleiben zwar gültig – bei Todesfällen ab dem 1.1.2017 ist jedoch ein „neues“ Erbrecht anzuwenden; daraus könnte sich das Erfordernis der Änderung/Anpassung/Klarstellung von Testamenten ergeben. Was ist konkret neu? Ein Überblick:
- weitgehende Änderungen beim
Pflichtteilsanspruch: Nur noch Nachkommen (keine Vorfahren und somit vor allem nicht mehr die Eltern) und der Ehegatte/eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt. Lebensgefährten sind – weiterhin – nicht pflichtteilsberechtigt.
- Eingetragene Partnerschaften sind Ehegatten künftig gleichgestellt. Das gilt auch für die automatische Aufhebung eines Testaments bei Auflösung der Ehe/Lebensgemeinschaft. Denn Testamente zu Gunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gelten als aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird (das Gleiche gilt sinngemäß bei Änderungen der Abstammung oder Adoption). Künftig bedarf es daher nicht mehr eines Widerrufs eines Testaments im Falle einer Scheidung – andererseits muss in Testamenten dafür Vorsorge getroffen werden, wenn ehemalige Partner dennoch weiter erben sollen.
- Stärkung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten/eingetragenen Partners: Großeltern und Geschwistern des Verstorbenen haben gegenüber dem Ehegatten/eingetragenen Partner kein gesetzliches Erbrecht.
- Ausdehnung der Enterbungsgründe und Erweiterung der Möglichkeit der
Pflichtteilsminderung: Enterbungsgründe sind künftig auch grobe Verletzungen von Pflichten, die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis resultieren und das Zufügen schweren seelischen Leids; ebenso (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige. Es geht ganz allgemein um besonders schwere Verfehlungen gegen den Verstorbenen, nahe Angehörige und Angriffe gegen den letzten Willen. Der bisherige Enterbungsgrund der „beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ entfällt hingegen.
- Erweiterung der Möglichkeiten, den
Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern: Bisher konnte der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden, wenn kein Kontakt zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestanden hat. Nunmehr genügt schon fehlender Kontakt, wie er in der Familie zwischen Angehörigen gewöhnlich besteht, über einen längeren Zeitraum (zumindest 20 Jahre).
- Einführung des Pflegevermächtnisses – es geht hier um die Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch nahe Angehörige; derartige Leistungen, die drei Jahre dem Tod erbracht wurden, sollen nach Billigkeit entsprechend abgegolten werden – zur Herstellung eines Ausgleichs unter Angehörigen. Voraussetzung ist die unentgeltliche (ohne angemessenes Entgelt) Pflege in den letzten drei Jahren (und davon mindestens 6 Monate) vor dem Tod des Erblassers in einem mehr als geringfügigen Ausmaß (durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat); beweispflichtig ist derjenige, der das Pflegevermächtnis begehrt – wir empfehlen konkrete Aufzeichnungen über die Dauer und den konkreten Umfang der Pflegeleistungen zu führen.
- Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten: Lebensgefährten erhalten ein außerordentliches Erbrecht, sofern es keine gesetzlichen Erben gibt. Ihnen steht für ein Jahr die gemeinsame Wohnung und der Hausrat zu; das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährten geht dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (früher: Heimfall des Staates) vor. Bestehen keine anderslautenden letztwilligen Verfügungen soll der Lebensgefährte dann zum Zug kommen, wenn weder Ehegatte oder eingetragener Partner noch Kinder noch andere gesetzliche Erben vorhanden sind und daher die Verlassenschaft den Vermächtnisnehmern oder dem Staat zufallen würde. Voraussetzung für das Erbrecht ist die aufrechte Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt, und dass die Lebensgemeinschaft zumindest die letzten drei Jahre vor dessen Tod bestanden hat.
- Möglichkeit der Stundung der Auszahlung des
Pflichtteils: Die Stundung kann bereits in einem Testament verfügt oder im Verlassenschaftsverfahren beantragt werden (auf die Dauer von fünf – maximal zehn Jahren). Betriebsübergaben von Familienunternehmen können so erleichtert werden – der so gestundete Pflichtteil ist jedoch mit 4% pro Jahr zu verzinsen. Ist der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend gedeckt, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch zu, der ohne Stundung ein Jahr nach dem Tod zu erfüllen ist.
- massive Änderungen bei Anrechnung von Vorschenkungen: Alle Zuwendungen unter Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Verstorbenen werden berücksichtigt. Zuwendungen an nicht Pflichtteilsberechtigte werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben. Wesentlich ist hier auch, dass die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Verstorbenen wie ein Vertrag unter Lebenden behandelt wird; weiterhin besteht das Formerfordernis der Errichtung als Notariatsakt und der Widerrufsverzicht. Der Geschenknehmer ist Gläubiger der Verlassenschaft, kann seine Forderung mit dem Tod des Erblassers geltend machen (und nicht erst nach einem Jahr) und hat keinen anteiligen Beitrag zu leisten, wenn die Verlassenschaft erschöpft ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit der testamentarischen Erlassung von Anrechnungen (auch bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte).
- Anpassung an den VPI: Schenkungen sind mit dem wirklichen Schenkungszeitpunkt zu bewerten und es ist eine Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen.
- Änderungen bei den Formvorschriften, Testamentsformen und der Befangenheit von Testamentszeugen: Ein Testament , das am Computer verfasst wird, wird ab 2017 erstmals als letztwillige Verfügung akzeptiert - vorausgesetzt drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben und bekräftigen, dass es sich bei der Erklärung um den letzten Willen handelt. Gesetzlich nicht geregelt, aber nichtsdestotrotz unbedingt zu bedenken, ist der digitale Nachlass (Daten, die nach dem Tod weiterhin im Internet bestehen wie z.B. Profile in sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten, Mitgliedschaften bei kostenpflichtigen Multimediadiensten oder auch Online-Banking oder Konten bei Online-Bezahldiensten sowie Blogs, Domainnamen und Websites dazu). Für die Behandlung des digitalen Nachlasses sind vier Möglichkeiten denkbar: Erhaltung, Löschung, Archivierung oder Übertragung der Daten. Auch diese Übertragung könnte in einem Testament geregelt werden.