Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), das am 15. 1. 2018 in Kraft tritt, sieht die Einrichtung eines Registers vor, in das die Eigentümer von Gesellschaften und juristischen Personen, insbesondere Offene Gesellschaften, Kommanditgesell- schaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften, Privatstiftungen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen mit Sitz im Inland, eingetragen werden. Das Register wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.
Das WiEReG verpflichtet die Rechtsträger zumindest jährlich die Identität ihrer wirtschaft- lichen Eigentümer, darunter fallen alle natürlichen Personen, unter deren Kontrolle oder in deren Eigentum ein Rechtsträger steht, sowie allfällige Änderungen festzustellen. Die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer wird bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 % gesetzlich vermutet.
Die Meldung hat, sofern es sich um einen direkten wirtschaftlichen Eigentümer handelt, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitz oder, sofern dieser über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, Nummer und Art des amt- lichen Lichtbildausweises, zu enthalten. Des Weiteren sind Art und Umfang des wirt- schaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben.
Handelt es sich um einen indirekten wirtschaftlichen Eigentümer, sind darüber hinaus gegebenenfalls die Stammzahl sowie der Anteil an Aktien, die Stimmrechte oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger der Statistik Österreich zu melden.
Die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des Gesetzes sind erstmals bis 1.6.2018 zur Meldung verpflichtet. Danach hat die Meldung binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister und bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland bzw. bei Änderungen vier Wochen nach Kenntnis zu erfolgen. Wird die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, kann sie durch eine Zwangsstrafe erzwungen werden. Die Verletzung der Meldepflicht steht darüber hinaus unter Strafdrohung von bis zu EUR 200.000,00.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind, und Vereine. Anderes gilt, wenn eine nicht im Firmenbuch bzw. Vereinsregister eingetragene natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt. In diesen Fällen hat eine Meldung an die Statistik Österreich zu erfolgen.
Auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind von der Meldepflicht aus- genommen. Hält eines ihrer Mitglieder jedoch einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % oder übt eine nicht im Firmenbuch eingetragene natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus, hat eine Meldung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen.
Fragen Sie sich, ob Sie der Meldepflicht unterliegen oder haben Sie andere Fragen? Dr. Thomas Höhne (
thomas.hoehne@h-i-p.at) und Mag. Georg Streit (
georg.streit@h-i-p.at) stehen Ihnen gerne zur Verfügung.