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Abmahnwelle durch Rechtsanwalt Hohenecker im Namen von Frau Eva Zajaczkowska wegen Google Fonts (Update vom 24.8.2022)

Derzeit erreichen uns von Mandanten zahlreiche Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Mag. Hohenecker, die die Einbettung von Google Fonts auf deren Website betreffen. Herr Rechtsanwalt Mag. Hohenecker macht dabei im Namen seiner Mandantin Eva Zajaczkowska eine Schadenersatzforderung von EUR 100,00 (zuzüglich EUR 90,00 an Kosten) geltend. Er begründet dies damit, dass der Websitebetreiber durch das Einbetten von Google Fonts auf der Website unzulässigerweise die IP-Adresse von Frau Zajaczkowska an Google weitergeben habe. Gleichzeitig macht Frau Zajaczkowska einen Auskunftsanspruch gemäß Art 15 DSGVO geltend.

Wir empfehlen die Forderung zu bestreiten, jedoch den Auskunftsanspruch gemäß Art 15 DSGVO zu erfüllen.

Zum Schadenersatzanspruch:

Anders als im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Hohenecker ausgeführt, hat Frau Zajaczkowska aus unserer Sicht keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Weitergabe der IP-Adresse an US-amerikanische Dienste nicht per se verboten ist und die Verarbeitung damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Mangels Rechtswidrigkeit hat Frau Zajaczkowska auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an US-amerikanische Dienste wird gerade heftig diskutiert, es liegt jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu vor.

Zum Auskunftsanspruch:

Das Auskunftsbegehren muss der Websitebetreiber jedenfalls (auch wenn diesem Frau Zajaczkowska nicht bekannt ist) beantworten. Dazu muss der Betreiber der Website alle Systeme (nicht nur die Website) nach der im Schreiben angegebenen IP-Adresse und sowie nach dem Namen „Eva Zajaczkowska“ durchsuchen. Sollte der Betreiber nicht fündig werden, ist das Antwortschreiben an Herrn Rechtsanwalt Hohenecker sehr einfach (bitte den Domainnamen und das Datum des Schreibens ergänzen):

„Sehr geehrter Herr Mag. Hohenecker,

wir als Betreiber der Website [ERGÄNZEN] bestreiten den von Ihnen im Schreiben vom [DATUM ERGÄNZEN] geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Zum Auskunftsanspruch: Über Frau Eva Zajaczkowska verarbeiten wir – mit Ausnahme des Auskunftsbegehrens – keine personenbezogenen Daten. Frau Eva Zajaczkowska hat das Recht, die Datenschutzbehörde anzurufen, wenn Sie der Meinung ist, dass ihre Datenschutzrechtlichen Ansprüche verletzt worden sind. “

Sollte der Betreiber bei der Suche nach Frau Eva Zajaczkowska fündig werden, ist ein umfassendes Auskunftsschreiben zu verfassen.

Update und Klarstellung vom 24.8.2022:

Auch der Unterlassungsanspruch, den Herr Rechtsanwalt Hohenecker geltend macht, besteht natürlich nicht zu Recht. Wie oben ausgeführt, ist die Weitergabe der IP-Adresse an US-amerikanische Dienste nicht per se verboten. Schon daher besteht kein Unterlassungsanspruch.

Würde der Websitebetreiber das Unterlassungsbegehren unterfertigen, dürfte der Websitebetreiber – ohne die Einwilligung von Frau Zajaczkowska – deren personenbezogene Daten an gar keinen Dritten mehr zu übermitteln. Er dürfte beispielsweise auch keinen Brief an Frau Zajaczkowska schreiben. Daher müsste der Websitebetreiber auch die gesamte Website ständig prüfen (und möglicherweise neu gestalten), ob Daten von Drittanbietern nachgeladen werden. Dies würde natürlich auch sämtliche Plugins betreffen, die auf der Website zum Einsatz kommen.

 

Gerne unterstützt Sie unser Datenschutzteam (markus.doerfler@h-i-p.at und alexander.koukal@h-i-p.at) bei der Beantwortung des Auskunftsbegehrens.