Attraktive Mitarbeiterbeteiligungen – Eine Chance für Start-Ups?
Gerade in der Anfangs- und Wachstumsphase ist es für viele Start-Ups eine Herausforderung, ihren Mitarbeitern, insbesondere Schlüsselkräften, die von besonderer Bedeutung für den Aufbau ihres Unternehmens sind, ein konkurrenzfähiges Gehalt anzubieten. Anreize, die solchen Mitarbeitern als Ausgleich aufgrund der in der Praxis gängigen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen geboten werden sollen, sind oft nur wenig zufriedenstellend. Einerseits wegen der sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils und des daraus folgenden zusätzlichen Liquiditätsbedarfs bei dem empfangenden Mitarbeiter („dry income“-Problematik) und andererseits wegen der eingeschränkten Verfügbarkeit der steuerlichen Begünstigung.
Das neue Mitarbeiterbeteiligungsmodell verfolgt das Ziel, diese Problematik auszugleichen und die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver zu gestalten. Dadurch soll zugleich auch die Bindung von hochqualifizierten Mitarbeitern an das Unternehmen gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils an bestimmte Ereignisse geknüpft werden, wodurch ein Besteuerungsaufschub für die empfangenden Mitarbeiter erreicht wird.
Von der neuen Regelung ist nur die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen erfasst, wobei die Abgabe von Kapitalanteilen zum Nominale wie eine unentgeltliche Abgabe behandelt wird. Die Abgabe soll auch an einzelne Mitarbeiter erfolgen können, wobei ihre unterschiedliche Behandlung, etwa in der Höhe des Anteils, betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein muss. Es ist nicht notwendig, ein Gruppenmerkmal zu erfüllen.
Das Unternehmen des Arbeitgebers muss im Wirtschaftsjahr vor der Abgabe der Kapitalanteile kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt haben:
— Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
— Die Umsatzerlöse übersteigen 40 Millionen Euro nicht.
— Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
— Am Arbeitgeberunternehmen sind weniger als 25% Unternehmen beteiligt, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
— Dem Arbeitnehmer werden die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach der Neugründung des Unternehmens gewährt.
Um die steuerliche Begünstigung zu nutzen, müssen Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:
— Der Mitarbeiter hält im Zeitpunkt der Abgabe des Anteils weder unmittelbar noch mittelbar 10% oder mehr der Anteile am Arbeitgeberunternehmen und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten.
— Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragungen durch den Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
— Der Arbeitnehmer erklärt bei Erhalt der Anteile schriftlich, dass er die Option zur Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch nimmt. In diesem Fall gelten die Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit b und c EStG nicht.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen bei der Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung kommt es zu einer Verlagerung des Zuflusszeitpunktes des geldwerten Vorteils. Die Besteuerung erfolgt nicht mehr im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst mit dem Eintritt eines vordefinierten Besteuerungsgrundes. Dazu zählen etwa die Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer, die Beendigung des Dienstverhältnisses (das gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Unternehmenswertanteile gemäß § 9 FlexKapGG), die Aufhebung der Vinkulierung, das Übersteigen von 10% der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Arbeitnehmers am Kapital der Gesellschaft, die Liquidation der Gesellschaft oder der Tod des Arbeitnehmers und die Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs (wie etwa beim Wegzug).
Um den Einsatz komplexer Bewertungsverfahren für die Ermittlung des geldwerten Vorteils zu vermeiden, erfolgte die Einführung einer Reihe von Sondervorschriften. Bei der Veräußerung des Anteils gilt der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage. Wird im Rahmen einer „earn-out“- Klausel eine Anpassung des Veräußerungserlöses vorgenommen, gilt dies im Jahr der Veräußerung als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO. In allen anderen Fällen bildet der gemeine Wert im Zuflusszeitpunkt die Bemessungsgrundlage.
Hat das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert und erfolgte der Zufluss nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Abgabe einer Mitarbeiterbeteiligung an den jeweiligen Arbeitnehmer, kommt eine vereinfachte „Mischbesteuerung“ zur Anwendung. Die ersten 25% der Bemessungsgrundlage werden unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert. Die verbleibenden 75% unterliegen einem festen Steuersatz von 27,5%, der der Höhe nach dem KESt-Satz entspricht. Werden die zuvor genannten Fristen nicht erfüllt, erfolgt eine Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif.
Auch die Beitragspflicht der Sozialversicherung wird gemäß § 50a Abs 1 ASVG an den Eintritt eines Besteuerungsgrundes gekoppelt. Als Beitragsgrundlage bei der Veräußerung der Anteile ist der Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen der 30-fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung erstmalig für Anteile anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2023 abgegeben werden. Der Beschluss des Gesetzes durch das Parlament bleibt allerdings abzuwarten.
Wenn Sie mehr wissen wollen und in Sachen Mitarbeiterbeteiligungen fit sein möchten, so kontaktieren Sie einfach unser Gesellschaftsrechts-Team (thomas.indermaur@h-i-p.at).