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Covid-Hilfspaket für Startups (15.5.2020)

Da die Auswirkungen der Corona-Krise auch nicht vor den heimischen Start-ups Halt machen, hat die Bundesregierung im Rahmen des milliardenschweren Rettungsschirms auch ein Start-up-Hilfspaket in der Höhe von EUR 150 Millionen bereitgestellt. Das Start-up-Hilfspaket besteht aus zwei Fonds, einem Covid-Start-up-Hilfsfonds und einem Venture-Capital-Fonds. Beide Fonds wickelt das Austria Wirtschaftsservice (aws) ab.

 

Am 8.5.2020 hat das aws (spät, aber doch) bekannt gegeben, unter welchen Voraussetzungen Start-ups eine Förderung im Rahmen des Covid-Start-up-Hilfsfonds erhalten können. Details zum Venture-Capital-Fonds werden (angeblich, hoffentlich) in Kürze folgen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Details des Covid-Start-up-Hilfsfonds.

 

Anspruchsberechtigte Unternehmen sind

  • innovative Start-ups,
  • die als Kleinunternehmen (das sind Unternehmen mit maximal 49 Mitarbeitern, maximal EUR 10 Millionen Umsatz und weniger als EUR 10 Millionen Bilanzsumme),
  • vor dem 15.3.2020 bereits gegründet, zu diesem Zeitpunkt aber maximal fünf Jahre alt waren (abgestellt wird auf die Eintragung im Firmenbuch bzw bei nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit),
  • deren Geschäftsleitung oder Betriebsstätte sich in Österreich befindet,
  • die weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben noch durch einen Zusammenschluss gegründet wurden,
  • die noch keinen Gewinn ausgeschüttet haben,
  • die ab dem 15.3.2020 frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest EUR 10.000,00 von unabhängigen privaten Investoren erhalten haben (wobei bis zu 25 % des Eigenkapitals aus Investitionsrunden zwischen dem 15.9.2019 und dem 14.3.2020 stammen kann), und
  • deren Finanzierungssituation von der aktuellen Covid-Krise beeinträchtigt wurde.

 

Die Liste ist zwar lang, aber eigentlich ist es ganz einfach: Stellt ein unabhängiger privater Investor einem krisengebeutelten, maximal fünf Jahre alten innovativen Start-up Geld in Form von Zahlungen auf das Stammkapital (inklusive Kapitalrücklagen) oder von einem nachrangigen, ausschließlich gewinnabhängig verzinsten Darlehen zur Verfügung, ist dieses Start-up anspruchsberechtigt. Das Start-up hat die Zurverfügungstellung des Kapitals mittels Beteiligungsvertrag und Überweisungsbestätigung nachzuweisen.

 

Unabhängige private Investoren sind alle Kapitalgeber mit Ausnahme von

  • Gesellschaftern, die zu mehr als 50 % am Start-up beteiligt sind, und deren nahen Angehörigen (Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder),
  • Geschäftsführer des Start-ups und deren nahen Angehörigen, und
  • Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

Aber was ist denn nun ein innovatives Start-up? Auch hier hat das aws Innovationskriterien bekannt gegeben. Ein Start-up ist demnach – vereinfacht gesagt – dann innovativ, wenn es innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung schon einmal durch das aws oder die FFG für innovativ befunden wurde oder etwas Innovatives macht.

 

Das Start-up wurde dann bereits für innovativ befunden, wenn es eine Förderzusage für bestimmte Förderprogramme des aws oder der FFG erhalten hat. Diese Förderprogramme sind übersichtlich auf der Homepage des aws dargestellt. Liegt eine Produkt-, Service- oder Prozessinnovation oder eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt, werden durch Weiterentwicklung von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen oder liegen Patente vor, gilt das Start-up auch als innovativ.

 

Die Erfüllung eines der Innovationskriterien haben Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer bei der Antragstellung durch deren Unterschrift zu bestätigen.

 

Bekommt das Start-up nun frisches Eigenkapital von einem unabhängigen privaten Investor von mindestens EUR 10.000,00, verdoppelt das aws das eingezahlte Eigenkapital durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu EUR 400.000,00 bzw unter bestimmten Voraussetzungen von bis zu EUR 800.000,00. Das Start-up muss diesen Zuschuss nur im Erfolgsfall zurückzahlen. Das heißt, die Rückzahlungsverpflichtung entsteht mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und besteht nur bis zum Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet. Achtung: Für den Fall der (mehrheitlichen) Unternehmensveräußerung ist der Zuschuss vollständig zurückzuzahlen.

 

Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 möglich und hat online über den Fördermanager des aws zu erfolgen.

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Start-up möglicherweise einen Anspruch auf eine Förderung hat, oder bei sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Covid-Start-up-Hilfsfonds helfen wir Ihnen gerne weiter!