Fragen?
Rat & Tat
Coronavirus

Die Neuerungen der Phase 3 der Corona-Kurzarbeit (6.8.2020)

Die Sozialpartner haben sich in Verhandlungen mit der Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die sogenannte Phase 3 der Corona-Kurzarbeit bringt nun einige Neuerungen sowie Änderungen der bisherigen Bestimmungen mit sich:

 

  1. Vor Beginn der dritten Phase wird Phase 2 der Corona-Kurzarbeit, die mit 1.6.2020 begonnen hatte, noch bis 30.9.2020 fortgeführt. Danach wird die Corona-Kurzarbeit mit Einführung der Phase 3 mit 1.10.2020 für weitere sechs Monate verlängert. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung, soll rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer entschieden werden.

 

  1. Neu in der Phase 3 ist, dass die Mindestarbeitszeit nun 30% (bisher 10%) sowie die Höchstarbeitszeit 80% (bisher 90%) der ursprünglichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum betragen darf. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Es ist daher weiterhin möglich, in einzelnen Monaten mehr oder weniger zu arbeiten, solange die durchschnittliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.

 

  1. Die Vergütung der Dienstnehmer*innen beträgt weiterhin zwischen 80 und 90% des Nettoentgelts vor Beginn der Corona-Kurzarbeit. Neu ist jedoch, dass allfällige Lohnerhöhungen, wie etwa vorgesehene Gehaltserhöhungen im anzuwendenden Kollektivvertrag oder Biennalsprünge bei der Vergütung mitberücksichtigt werden. Dienstgeber tragen weiterhin nur die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit. Die Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher im Nachhinein vom AMS vergütet. Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase 3 in Anspruch nehmen möchten, haben der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoserechnung anzuschließen, die die „wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt“.

 

  1. Die weitere Neuerung der Phase 3 stellt die verpflichtende „Weiterbildungsbereitschaft“ dar, wonach Dienstnehmer*innen die vom AMS vergütete Ausfallzeit (zwischen 70% und 20% der Arbeitszeit vor Beginn der Corona-Kurzarbeit) zur Weiterbildung nützen sollen. Dienstnehmer*innen müssen demnach bereit sein, eine Weiterbildung zu absolvieren, wenn dies vom Dienstgeber angeboten und gewünscht wird. Die Weiterbildungsmöglichkeit wird durch den Dienstgeber gemeinsam mit dem AMS abgewickelt und kann jederzeit beginnen. Nach derzeitigem Stand soll 40 % der Weiterbildungskosten der Dienstgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS. Bei Bedarf kann die Weiterbildung auch unterbrochen werden. In diesem Fall sollen Dienstnehmer*innen jedoch Anspruch darauf haben, die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten fortzusetzen.

 

  1. Keine Änderung gibt es hinsichtlich der Behaltefrist. Dienstgeber sind daher weiterhin verpflichtet, bis einen Monat nach Ende der Corona-Kurzarbeit den Beschäftigtenstand hinsichtlich der von der Corona-Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer *innen aufrechtzuerhalten.

 

  1. Details dazu, etwa wie Lohnerhöhungen, die ein Kollektivvertrag vorsieht oder individuelle Gehaltsvorrückungen berücksichtigt werden, folgen – wie üblich – erst in einiger Zeit. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

 

Für Näheres hierzu und bei sonstigen Fragen zu Corona und Arbeitsrecht steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (Georg Streit und Nikolaus Sauerschnig) gern zur Verfügung.

 

Tel.: (43-1) 521 75-16

 

E-Mail:

georg.streit@h-i-p.at

nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at