Das „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket“ ermöglicht Privaten, Unternehmern und Gebietskörperschaften, sich zu Energiegemeinschaften zusammenzuschließen, um selbst erzeugten Strom untereinander zu teilen und zu verkaufen. Mitglieder solcher Gemeinschaften können von Förderungen für Energieerzeugungsanlagen und den gehandelten Strom profitieren und Netzkosten sparen.
Unsere Unterstützung für die Gründung und den Betrieb einer EEG:
- Wir beraten Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Ausgestaltung Ihres individuellen Projekts.
- Sie wählen auf Basis unserer Beratung die geeignete Rechtsform. Wir erstellen die für die Gründung erforderlichen Unterlagen, z.B. die Vereinsstatuten oder den Gesellschaftsvertrag. Wir beraten Sie zur konkreten Struktur und Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern der EEG und begleiten Sie durch den Gründungsprozess.
- Wir entwerfen die nötigen Verträge zwischen den Mitgliedern und der Gemeinschaft, u.a. über Nutzung, Speicherung und Verkauf von Energie, Betrieb, Erhalt und Wartung von Erzeugungsanlagen, Kostenteilung, Rücklagen und Verwaltung sowie Haftungsfragen.
- Wir prüfen die Vereinbarungen zwischen der Energiegemeinschaft bzw. deren Mitgliedern mit dem jeweiligen Netzbetreiber.
Rufen Sie mich doch einfach an und wir schauen, was wir für Sie tun können.
Tel.: (43 – 1) 521 75-16
EEG – wie funktionieren sie?
Stromnutzer, zum Beispiel die Inhaberin einer Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach und ihre Nachbarn, schließen sich in der Form eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft zusammen. Diesem Zusammenschluss stellen sie eine oder mehrere Stromerzeugungsanlagen zur Verfügung. Die von diesen Anlagen produzierte Energie wird entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch oder nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel unter den Mitgliedern der Energiegemeinschaft verteilt – über die Grundstücksgrenzen hinaus.
Welche Vorteile bringt eine Energiegemeinschaft?
Die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft erzeugen ihren eigenen Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Mitglieder können Überschüsse, also die nicht selbst verbrauchte Energie, an andere Mitglieder oder auch an Stromhändler verkaufen. Ihren Mehrbedarf an Energie decken sie wie bisher bei einem frei wählbaren Stromlieferanten. Die Mitglieder der Energiegemeinschaft können die Energiepreise und die Kostenteilung frei vereinbaren. Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand teilen sie ebenfalls nach Belieben untereinander auf. Betriebsführung und Wartung der Erzeugungsanlagen können auch außenstehende Dritte übernehmen. Für Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und für nicht verbrauchte Strommengen winken Förderungen.
Technische Voraussetzungen
Die Verbrauchsanlagen aller Mitglieder der EEG und die Erzeugungsanlagen müssen innerhalb eines lokalen oder eines regionalen Nahebereichs angesiedelt sein. Alle Mitglieder einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft müssen demselben Netzbetreiber zugehörig sein und über Smart Meter zur Verbrauchsmessung verfügen.
Verein – der günstigste Träger einer Energiegemeinschaft
Die Gründung einer EEG ist bereits ab zwei Personen möglich. Für Privatpersonen kommt vor allem der Verein als mögliche Rechtsform in Betracht. Denn seine Gründung und der laufende Betrieb sind vergleichsweise günstig und einfach. Als juristische Person verfügt der Verein über ein vom Vermögen der Mitglieder abgegrenztes, eigenes Vermögen. Die Vereinsmitglieder haften, anders als bei einer Personengesellschaft, grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
Gerne gehen wir auf alle diese Punkte im Rahmen einer persönlichen Besprechung ein.