Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, deren Beantwortung weitere Klarheit für Betroffene von Berichten, die mittels der Suchmaschine zu finden sind, bringen sollte.
Die Kläger sind für Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in leitenden Positionen tätig. Eine US-amerikanische Website, deren Ziel es ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“, veröffentlichte im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Website wurde seinerseits berichtet, dass sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Nun verlangen sie von Google es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als thumbnails anzuzeigen.
Für den BGH stellen sich nun folgende Fragen, die er an den EuGH weiterreicht:
- Ist es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten vereinbar, bei Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen dann, wenn der betreffende Link zu einem Inhalt führt, der vom Betroffenen bestrittene Tatsachenbehauptungen enthält, auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte? Oder anders gefragt: kann sich der Betroffene damit begnügen, nur Google zur Auslistung aufzufordern, oder müsste er nicht zuerst gegen den primären Verbreiter der ihn störenden Veröffentlichungen vorgehen?
- Wenn die Suchmaschine bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit der Person ins Internet eingestellt haben, und die von der Suchmaschine aufgefundenen Fotos in der Ergebnisübersicht als Vorschaubilder (thumbnails) zeigt – ist dann auch der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten zu berücksichtigen? Und dies auch dann, wenn die Website des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?
Die Erledigungsfristen des EuGH sind nichts für Ungeduldige – wir werden jedenfalls berichten, sobald ein Ergebnis vorliegt.