Die COVID-19-Lockerungsverordnung macht ein Zusammentreffen von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, endlich wieder möglich. Nicht nur Vereinsversammlungen sind nun bei physischer Anwesenheit der Mitglieder zulässig (siehe dazu unseren Blogbeitrag hier), auch MusikerInnen und ihre Bands können sich wie vor Corona in den gemieteten Probekeller begeben. Allerdings mit erheblichen Einschränkungen.
Gewerblich vermietete Proberäume fallen unter die Regelungen für „Kundenbereiche“ in § 2 der Verordnung. Und deshalb gilt:
– Gegenüber MusikerInnen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
– Die Bandmitglieder (= die Kunden) müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Maske tragen.
– Der Betreiber der Proberäume hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
Noch komplizierter wird es, wenn sich gleich mehrere Proberäume in einem Haus bzw. Keller befinden. Dann sind nämlich auch die gemeinsam genutzten Gänge und Räumlichkeiten bei dieser Rechnung zu berücksichtigen.
Die größte Hürde für Bandproben dürfte die derzeit nötige Mindestgröße des Proberaums darstellen. Viele Proberäume werden wohl nur von zwei oder drei Personen genutzt werden können. Größere Formationen haben das Nachsehen.
Wenn die Band für die Musiker eine Freizeitbeschäftigung darstellt, dürfen zurzeit selbst in riesigen Probesälen nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig üben. HobbymusikerInnen müssen nämlich auch § 10 der COVID-Lockerungsverordnung beachten: Die Bandproben fallen als so genannte „geplante Zusammenkünfte“ unter die Einschränkungen in diesem Paragraphen. Damit gilt zusätzlich, dass maximal zehn Personen einander zu einer Probe treffen dürfen.
Wenn sich in einem Haus bzw. Keller mehrere Proberäume befinden, lässt sich argumentieren, dass jede Probe eine eigenständige Zusammenkunft darstellt, sodass die Maximalzahl für jede einzelne Band gilt und in Summe mehr als zehn Personen das Haus betreten können (wenn stets 10 m² pro Person zur Verfügung stehen). Auch in den Gängen vor den Proberäumen und allfälligen Gemeinschaftsräumen gilt die Abstands- und Maskenpflicht.
Auch die 10-Personen-Grenze kann eine größere Combo vor Probleme stellen. Ausnahmen von dieser Maximalzahl gibt es nur dann, wenn die Proberäume dem privaten Wohnbereich zuzuordnen sind (z.B. im schallisolierten Keller des Hauses eines Bandmitglieds) oder wenn es sich um Berufsmusiker handelt, sodass die Proben unbedingt zur Aufrechterhaltung der Berufsausübung erforderlich sind.
Berufsmusiker können sich für ihre Proben und Aufnahmen auf § 3 der Verordnung stützen. Für den „Ort der beruflichen Tätigkeit“ gilt weder die 10-Personen-Grenze noch die Begrenzung auf eine Person pro 10 m², sehr wohl aber die Abstandspflicht, der man aber durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) entkommen kann. Mieten sich Berufsmusiker jedoch in einem Proberaum ein, müssen sie als „Kunden“ (§ 2) wiederum eine Maske tragen.
Neben der nötigen Mindestgröße des Raumes ist die Maskenpflicht eine ziemliche Einschränkung für den Probenbetrieb – zu denken ist etwa an Blasinstrumente und Vokalisten. Leider sieht die Verordnung keine für Hobbymusiker passende Ausnahme vor. Wenn man zwischen den Bandmitgliedern eine „geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung“ aufbauen kann (z.B. Plexiglaswände), darf man auf den Abstand von einem Meter verzichten (sagt § 11 der Verordnung). Die Maskenpflicht gilt aber für nicht berufliche Zusammenkünfte trotzdem!
Nicht anders sieht es aus, wenn alle MusikerInnen einem Verein als Mitglieder angehören und Vereinsräumlichkeiten für ihre Proben nutzen wollen. Auch dann gelten die oben angeführten Vorgaben für „geplante Zusammenkünfte“ nach § 10. Auch der von einem Verein an seine Mitglieder zur Verfügung gestellte Proberaum muss pro Person 10 m² Fläche aufweisen. Es herrscht Maskenpflicht.
Fazit: Auch MusikerInnen können ihre Tätigkeit derzeit nur mit Einschränkungen „hochfahren“. Es gilt, die nächste Stufe der Lockerungen abzuwarten! Die derzeitige rechtliche Situation ist nicht nur restriktiv, sondern auch einigermaßen kompliziert. Wir helfen Ihnen gerne weiter!