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Neues zum Cookie-Banner – Widerruf leicht gemacht

Das Klicken auf die Schaltflächen der Consent Management Platform, vulgo „Cookie-Banner“, gehört zum festen Bestandteil unserer heutigen Interneterfahrung. Beliebt ist dieser Banner weder bei den Betreibern noch bei den Nutzern von Websites. Doch sein Einbau ist für viele Onlineangebote eine rechtliche Pflicht.

 

Der Cookie-Banner zählt außerdem zu jenen Elementen einer Website, um deren Gestaltung und Funktion heftig juristisch gekämpft wird. Zahlreiche Beschwerdeverfahren vor den Datenschutzbehörden zwangen die Websitebetreiber schon bisher zu einer Überarbeitung ihrer Banner.

 

Im Jahr 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Nutzer nur dann rechtlich wirksam in die Verwendung von werberelevanten Cookies einwilligen können, wenn sie dazu eine aktive Handlung setzen. Cookie-Banner, die lediglich über werberelevante Cookies informierten und sich durch ein „OK“ wegklicken ließen, sind damit ebenso rechtswidrig wie Banner mit vorangehakten Checkboxen.

 

In diesem Sommer endete eine dreijährige rechtliche Auseinandersetzung, die eine weitere Klarstellung brachte, wie Cookie-Banner designt werden sollten. Es ging um die Gleichwertigkeit der Einwilligung und des Widerrufs dieser Einwilligung. Denn die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor: „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“

 

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: W108 2280724-1/12E) und der bisherigen Rechtsprechung ergeben sich folgende Empfehlungen für einen Cookie-Banner:

 

  • Die Einwilligung in alle nicht technisch notwendigen Cookies, das sind vor allem werberelevante Cookies, muss durch eine aktive Handlung, z.B. das Anhaken eines Kästchens, das Verschieben eines Reglers oder das Klicken auf eine eindeutig beschriftete Schaltfläche erteilt werden. Dabei muss der Nutzer klare, verständliche Informationen darüber erhalten, zu welchen Cookies die Einwilligung erteilt wird.

 

  • Die Schaltflächen für die Einwilligung zu und für die Ablehnung von Werbecookies sollten auf derselben Ebene des Banners und mit demselben Auffälligkeitswert dargestellt werden.

 

  • Der Cookie-Banner sollte sich jederzeit wieder aufrufen lassen, damit die Nutzer ihre dort getroffene Auswahl ändern können.

 

  • Die Websitebetreiberin sollte schon auf der ersten Ebene des Cookie-Banners einen gut sichtbaren Hinweis platzieren, wo und wie die Einwilligung widerrufen werden kann.

 

Die folgende Gestaltung genügte dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Bei Aufruf der Website erscheint ein Cookie-Banner, der unter anderem folgende Passage beinhaltet: „Zudem finden Sie am Seitenende einen Link ‚Cookie Einstellungen und Widerruf‘, mit dem Sie zu Ihren Cookie-Einstellungen zurückkehren und Ihre Einwilligung widerrufen und Widerspruch (Art 21 DSGVO) ausüben können.“ Am Seitenende, dem Footer, gibt es den angekündigten Link, der den Cookie-Banner erneut anzeigen lässt. Über die Schaltfläche „Alle ablehnen“ auf dem Banner können die Nutzer ihre Einwilligung widerrufen.

 

Websitebetreiber sollten ehest möglich prüfen, ob sie die Vorgaben der Rechtsprechung erfüllen und, wenn nötig, nachbessern. Im Fall einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde drohen neben einem Auftrag, Änderungen vorzunehmen, auch Geldbußen.

 

Für Unterstützung bei der Umsetzung stehen Ihnen unsere Partner Mag. Alexander Koukal und Mag. Markus Dörfler gerne zur Verfügung.