„Einkäufe über das Internet boomen wie noch nie“ schreibt „Die Zeit“ im Februar 2017, und das chinesische Alibaba wickelt mehr Umsatz ab als Amazon und Ebay zusammen. Wir müssen zugeben, Alibaba zählt nicht zu unseren Klienten. Und chinesische Übersetzungen müssen wir außer Haus geben. Aber davon abgesehen, finden Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen online anbieten, bei uns alles, was sie brauchen – vom ECG-tauglichen Impressum über haltbare Datenschutzerklärungen bis hinzu funktionierenden AGBs.
Siehe auch Internet.
Bauchrednerei ist erlernbar und ebenso wie Magie keine Kunst. VwGH 12.12.1988, 87/15/0002. Womit wir schon zwei Gebiete des Entertainment Law erfasst hätten. Aber unsere Beratungstätigkeit geht natürlich weit darüber hinaus: Sport und Musik, Film und Fernsehen, letztlich alles, was mit dem Schaffen und Verwerten von Werken im Bereich der Unterhaltung zu tun hat – und das sind nicht nur Verträge, das sind auch arbeitsrechtliche Fragen, Persönlichkeitsrechte, urheberrechtliche Ansprüche, Geheimhaltungsvereinbarungen und alle Aspekte des Veranstaltungsrechts.
Siehe auch Veranstaltungsrecht, Urheberrecht.
Der Tod gehört bekanntlich zum Leben dazu und er bringt oft einiges an Konfliktpotenzial mit sich. Um genau diesen Konflikten schon zu Lebzeiten vorzubeugen, beraten wir Sie bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge und unterstützen Sie bei der Errichtung der erforderlichen Urkunden wie zB Testament, Schenkungsvertrag auf den Todesfall sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Im Anlassfall unterstützen wir Sie bei der gesamten Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens. Sollte zwischen den Erben kein Einvernehmen bestehen, umfasst dies auch die gerichtliche Durchsetzung von strittigen Erb- und Pflichtteilsansprüchen.
Seit Jahren beraten wir die österreichische Filmwirtschaft in allen Fragen des Filmrechts: Von der Stoffentwicklung, der Sichtung des Drehbuchs auf rechtliche Fußangeln über die Filmförderung und nationale wie internationale Koproduktionen bis zur Auswertung durch den Filmverleih. Unter unseren Klienten finden sich nicht nur Filmproduzenten – auch Drehbuchautoren, Ausstatter, Schauspieler, Komponisten, Cutter und wer immer auch an der Herstellung eines Films beteiligt ist, schätzen unseren Rat.
Siehe auch Urheberrecht.
Wissen Sie, wie viele Twitter-Nachrichten bei der Fußball WM in Deutschland (2006) abgesetzt wurden? Keine einzige! Twitter erschien erst eine Woche nach der WM. Sie konnten die WM übrigens auch nicht auf dem iPhone verfolgen – das wurde erst ein Jahr später vorgestellt. So schnell ändert sich die IT-Welt. Ein Glück für unsere Klienten (und uns), dass wir mit diesen Änderungen Schritt halten. Dieser Herausforderung müssen sich aber auch Unternehmer im IT-Bereich permanent stellen. Unsere erfahrenen Juristen sind in allen IT-Fragen ihre Gesprächspartner – und da einige von uns auch technisch versiert sind, finden wir auch gemeinsam mit Technikern auf Augenhöhe zu haltbaren Lösungen.
Siehe auch Medien.
Wir sagen Ihnen, ob und wie Sie Daten verarbeiten dürfen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie einhalten müssen – wie zum Beispiel der Erstellung von Verfahrensverzeichnissen und Erstellen von Datenschutzfolgeabschätzungen. Damit sichern wir den enormen Wert korrekt gesammelter Daten und verhindern, dass Sie mit Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% ihres weltweiten Jahresumsatzes konfrontiert werden.
Da immer mehr Eingriffe in Persönlichkeitsrechte auf elektronischem Weg stattfinden – vom Internet-Medium bis zur datensammelnden Drohne – hat sich das Datenschutzrecht auch zum wichtigsten Hebel des Persönlichkeitsschutzes entwickelt. Seit jeher im Medienbereich tätig, war es logisch, dass wir uns des Themas Persönlichkeitsschutz auch im Datenschutzrecht annehmen.
Siehe auch Persönlichkeitsrechte, Internet.
Kunst hängt bei uns nicht nur auf der Wand – mit Kunst in all ihren Erscheinungsformen hat unsere Kanzlei seit ihrem Bestehen ständig zu tun. Da geht’s um viele Rechtsgebiete – Urheber-, Lizenz- und Arbeitsrecht, Fragen der Vermarktung, der Verwertung, der Publikation, der Ausstellung von Kunst und Kunstwerken, es geht um Transport, um Veranstaltungen, Kauf, Verkauf und Auktionen von Kunstwerken – und manchmal auch um Nachahmung oder gar Fälschung. Unsere Klienten kommen aus allen Bereichen, ob Veranstalter, Theater-, Oper- und Konzerthäuser, ob Aussteller, Galeristen, Kunsthändler, Museen, Verlage, Kreative oder Käufer und Konsumenten.
Siehe auch Urheberrecht.
Eine Marke ist ein Versprechen, heißt es. Ein Versprechen, das der Konsument bei jedem Kauf einer Ware, bei jeder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die mit der Marke gekennzeichnet ist, einlöst. Noch nie zuvor waren Marken, Namen, Muster und ähnliche Immaterialgüterrechte so wichtig. Und noch nie zuvor war es so wichtig, sich in diesen Bereichen auszukennen. Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bild-Marke? Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster? Was wird wo (Österreich, Europa, in der ganzen Welt?) und wie optimal geschützt? Der Schutz von Marken oder Mustern kostet Geld. Wir schauen darauf, dass Sie Ihr Geld in diesem Bereich optimal einsetzen, und finden für Sie genau den Schutz, den Sie für Ihre Waren und Dienstleistungen brauchen.
Auf unserer Website www.markenregistrierung.at bieten wir Unterstützung und grundlegende Informationen zu Fragen rund um das Markenrecht an.
Siehe auch Wettbewerbs(Lauterkeits)recht
Sämtliche Rechtsgebiete, die für Printmedien, den Rundfunk und andere elektronische Medien relevant sind, werden von uns mit besonderer Intensität wahrgenommen. Gerade in diesen teilweise sehr jungen Bereichen gilt es, auch die internationalen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und die Praxis mit der wissenschaftlichen Theorie zu verbinden: An der Führung des von uns mitgegründeten Universitätslehrgangs „Informationsrecht und Medienrecht “ wirken wir maßgeblich mit; Mitglieder der Kanzlei lehren an Universitäten und Fachhochschulen und zeichnen sich durch umfangreiche publizistische Tätigkeit aus. Weiters ist die Kanzlei unterstützendes Mitglied der wissenschaftlichen Interessensgemeinschaft für Informationsrecht IT-LAW.AT.
Siehe auch Persönlichkeitsrechte.
Das Feld der Persönlichkeitsrechte ist ein weites: Namensrecht, Recht am eigenen Bild, Recht auf Ehre – und geschützt werden diese Rechtsgüter im ABGB, im Urheberrechtsgesetz, im Mediengesetz und im Strafgesetzbuch. Viele Paragrafen für etwas, das man nicht sehen und nicht angreifen kann – „angreifen“ im Sinn von attackieren kann man es allerdings sehr wohl, und das Ergebnis kann bis zu Vernichtung von Existenzen gehen. Die vielen Paragrafen stellen uns – und Ihnen – allerdings auch vielfältige Abwehrmittel zur Verfügung, die in der Hand des geübten Rechtsanwalts Schlimmes verhindern, ja oft im Keim schon ersticken können.
Siehe auch Medien.
„Copyright“ – mehr denn je in aller Munde, was aber nicht notwendigerweise heißt, dass alle wissen, was es bedeutet, wenn jemand einem anderen „das Copyright“ gibt. Und damit fängt die Geschichte schon an – die nicht selten in Streitigkeiten darüber endet, wer wem welche Rechte zu welchem Zweck für welches geografische Gebiet für welchen Zeitraum zu welchem Entgelt eingeräumt hat. Und die vielfältigen Erscheinungsformen von Medien im Internet haben die Problematik nicht gerade vereinfacht. Wir beraten Sie in allen Fragen des Urheberrechts, von Literatur bis Film, von Musik bis Architektur, von Malerei bis Fotografie, ob Urheber, Lizenznehmer, Verwerter oder schlichter Konsument.
Für ein Spezialgebiet des Urheberrechts, das Urheberrecht der Architekten und Planer, haben wir eine eigene Website eingerichtet: www.architekturheber.at.
Siehe auch Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht, Filmrecht, Internet.
In Oxford hatten Laienschauspieler für Karfreitag ein Schauspiel angemeldet, das Jesu Leidensweg nachempfinden sollte – ein Passionsspiel, „a passion play“. Die Behörde verweigerte die Genehmigung. Der Beamte fürchtete, es handle sich um eine Sex-Show. Was nicht gerade unser Alltag in der Beratung von Veranstaltungsunternehmen und Betreibern von Veranstaltungsstätten ist – aber auch damit kämen wir zurecht. Im Veranstaltungsrecht geht’s nicht nur um tolle Acts, sondern auch um Verkehrssicherungspflichten, Nachbarrechte, die Anmeldung von Veranstaltungen und Konzessionsansuchen – letztlich alle öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, die bei der Durchführung von Veranstaltungen relevant sind. Manchmal müssen wir mit den Behörden auch streiten.
Und wenn Gewährleistungs- oder Schadenersatzfragen oder Probleme mit Behörden auftauchen, sind wir auch zur Stelle.
Siehe auch Urheberrecht, Entertainment Law, Filmrecht.
„Der Verstand des Österreichers ist seit Jahrhunderten von Musik umnebelt.“ (Thomas Bernhard) Das mag schon sein. Aber wenn es um Überprüfung oder Gestaltung von Verlagsverträgen geht, gleich ob Musik oder Literatur, dann drehen wir die Musik kurz leiser, die Nebelschwaden lichten sich und wir haben gute Sicht auf die Rechte und Pflichten von Autoren, Komponisten und deren Verlegern. Und je genauer man hinschaut, desto interessanter wird es: Das Verlegen eines Buchs ist eines, aber wie sieht es mit den Rechten zur öffentlichen Aufführung, zur Aufnahme auf Ton- oder Bildträgern, zur Online-Zurverfügungstellung, zur Verfilmung oder Sendung oder zur Übersetzung aus? Wann fallen die Rechte an den Urheber zurück? Darf der Autor sein eigenes Werk konkurrenzieren? Wer stellt das Bildmaterial bei und haftet dafür, dass dieses auch verwendet werden darf? Viele Fragen – und alle muss der Verlagsvertrag beantworten.
Siehe auch Urheberrecht.
Werberecht – eine klassische „Querschnittsmaterie“. Da gehört alles hinein, was Werbern in der täglichen Praxis unterkommt, vom Urheberrecht bis zum Wettbewerbs(Lauterkeits)recht, vom Medienrecht bis zu den zahlreichen Werbeverboten und -beschränkungen (wie Alkohol, Tabak, Glückspiel etc.). Unsere Verbindung mit der Praxis äußert sich nicht zuletzt in langjähriger Zusammenarbeit mit der am WIFI eingerichteten Werbeakademie. Thomas Höhne ist seit Jahren Mitglied des Österreichischen Werberats und des Expertenboards der Österreichischen Marketinggesellschaft.
„Wettbewerbsrecht“ ist ein schillernder Begriff – einerseits meint er das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, also in erster Linie das Kartellrecht, andererseits das Lauterkeitsrecht, wo es nur selten um den lauteren, meist um den unlauteren Wettbewerb geht. Die Regeln für den fairen Wettbewerb sind mannigfaltig, und manchmal entsteht ein Konflikt mit diesen Regeln. Sind Sie es, der den Konflikt hat, so helfen wir Ihnen, aus diesem Konflikt wieder auszusteigen; ist es ein Mitbewerber, der sich nicht an die Regeln hält, so wissen wir, wie man ihn auf den Pfad der Tugend bringt – und Ihnen vielleicht Ersatz des entstandenen Schadens.