deen
Fragen?
Rat & Tat

Dr. Thomas Höhne

Partner
Geschäftsführender Gesellschafter

Der Gründer der Kanzlei. In seiner Anfangszeit noch Allrounder, kristallisierten sich bald zwei Schwerpunkte heraus: Informations- und Medienrecht einerseits, Vereins- und Verbandsrecht andererseits. Kein Zufall, dass er auch als Koautor in den führenden juristischen Werken zu diesen Themen vertreten ist. Wunsch ans Christkind: „Mehr Zeit für die Fotografie und fürs Segeln.“

kreativ

&

konsequent

Tätigkeits-
schwerpunkte

Publikationen

Höhne

Staat stolperte selbst über Datenschutz


in: Die Presse

Höhne

Seit wann gibt es Grenzen des Denkbaren?


in: Die Presse

Höhne

Oh du (bald nicht mehr) wanderbares Österreich

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Höhne

„Überall, wo Zwist herrschen kann, da muss es auch eine Entscheidung geben.“


in: npoAustria Newsletter 3/2024

Höhne

"L'amour toujours": So könnte sich Gigi D'Agostino gegen rechtsextreme Gesänge wehren


Standard Ausgabe öffnen

Höhne

Ja, Sie wissen eh schon alles über das Gemeinnützigkeitsreformgesetz – aber trotzdem …


in: npoNewsletter 2/2024

Höhne

Jetzt geht’s los! Mit Persönlichkeitsverletzungen in den Wahlkampf?


Standard Ausgabe öffnen

Höhne

Der Verein und die Ultra-vires-Lehre (in: ecolex 1/2024, 56.)

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Höhne

Sind diskriminierende Klauseln in Vereinsstatuten zulässig …

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in: npoNewsletter 4/2023

Höhne / Heinke

Zur Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer (zu OGH, 27.1.2023, 1 Ob 165/22d; in: Österreichisches Anwaltsblatt 2023, 335.)

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Höhne

Rechtsformen für NPOs


www.shop.schaeffer-poeschel.de

Höhne / Tretter

"Unser Geld für unsere Leut" ist rechtswidrig und nicht menschenrechtskonform


www.ots.at

Höhne

Justiz unter den Fittichen des Ständestaats

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Höhne

Rezension: Recht verständlich formuliert, Klartext statt Amtsdeutsch

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Höhne

Rezension: Presserecht

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Höhne

Rezension: Recht verständlich formuliert, Klartext statt Amtsdeutsch

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Höhne

Unwillige Vereinsschlichter

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Höhne

Menschenrechte in Zeiten des Umbruchs


in: DiePresse

Höhne

Schluss mit anonym - Ziviltechniker haben das Recht auf Namensnennung!

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in: derPlan

Höhne

Wappentier der Diktatur

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in: Falter.morgen

Höhne / Tretter

Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes

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Höhne

Die Rechte der Toten: Von Nacktaufnahmen und historischen Wahrheiten

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in: DerStandard Online

Höhne

Was ist der Unterschied zwischen einem Friedhof und einer Online-Gedenkstätte?

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in: DerStandard Online

Höhne

Sterben im Internet

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in: DerStandard Online

Höhne

Befangenheit und Ausgeschlossenheit in Vereinsschiedsgerichten

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Höhne

Strasser, Ibiza oder Hühnerstall: Dürfen illegal gefilmte Aufnahmen veröffentlicht werden?

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in: DerStandard online

Höhne

Muss man jeden, den man fotografiert, um seine Einwilligung fragen?

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in: DerStandard Online

Höhne

Wenn Sie für Kommentare Fremder den Kopf hinhalten

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Höhne

Wie die Meinungsfreiheit an Grenzen stößt – und sie überwindet

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in: DerStandard online

Höhne

Nackt auf der Titelseite, unfreiwilliges Werbesujet – alles Satire?

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in: DerStandard online

Höhne

Beschimpfen unter dem Schutz der Satire?

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in: DerStandard online

Höhne

Problematische Kinderfotos in Medien – wer muss zustimmen?

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in: DerStandard online

Höhne

Frau Knackal, Sam Spade, Dr. Schiwago, Pumuckl und das Urheberrecht

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in: DerStandard online

Höhne

Von "Mafiamethoden" und ACAB: Ist das erlaubtes Schimpfen?

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in: DerStandard online

Höhne

Trottel und Dreckskerle: Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit in der Beschimpfung von Politikern?

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in: DerStandard online

Höhne

Der archimedische Punkt der Verhetzung

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in: DerStandard online

Höhne / Kralik

Innenministerium lässt Vereine kopflos werden

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Höhne

Grenzenlose Produkthaftung? Eine brisante Vorlagefrage des öOGH

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Höhne

Vereine können Mitgliederversammlung auf 2021 verschieben

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Höhne / Jöchl / Lummerstorfer

Das Recht der Vereine⁶

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Höhne

Diskriminierung im Verein

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Höhne

Privatheitsschutz durch das Mediengesetz


www.manz.at

Höhne

Feuer frei auf ungeliebte Drohnen?

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Höhne

Vereinsautonomie genauer betrachtet

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Höhne / Kralik / Karg

Urheber- und Verlagsrecht


www.manz.at

Höhne

„Ibiza-Video: Wiedergabe im öffentlichen Interesse“

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Höhne

„Fakten müssen berichtbar sein!“

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Höhne / Berka

Menschenrechte auf hoher See: Anmerkungen zur Theorie und Praxis des Persönlichkeitsschutzes


www.bim.lbg.ac.at

Höhne / Koukal / Berka / Heindl

Mediengesetz Praxiskommentar⁴


www.shop.lexisnexis.at

Höhne

Mediation als Konfliktlösungsmodell im Verein


www.weka.at

Höhne

Fake Law? Alternative Law? Einheit der Rechtsordnung?

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Höhne

Anmerkung zu OGH 6 Ob 45/18p: Actio pro socio bei der GesBR

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Koukal / Höhne

Ernährungsberater, individuell (teil-)befähigt?

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in: JMG

Höhne

Die Erwachsenenschutzvereine


www.manz.at

Höhne

DSGVO und Digitalfotografie

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Verlag Österreich

Höhne

A propos Böhmermann: Wie ist das jetzt mit der Satire?

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Höhne

Ein Stiftungsrat, der über parteipolitischen Verdacht erhaben ist

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Höhne

Vereinsinterner Straf„anspruch" gerichtlich durchsetzbar?

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Höhne

Gastwirt muss Stornogebühr im Voraus vereinbaren

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Höhne

„Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" bei dreistufiger Vereinsorganisation

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Höhne

Anmerkung zu OLG Graz 9 Bs 121/16m: Fälschliches Unterstellen einer politischen Auffassung

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Höhne

Anmerkung zu OGH 6 Ob 52/16i: Fälschliches Unterstellen einer politischen Auffassung

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Höhne

Ab ins Archiv mit dem „Schriftleiter“

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Höhne

AI WEIWEI oder AU WEH?

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Höhne

Vereine: Vertretungsbefugnis nach außen kaum beschränkbar

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Höhne

Der Tod im Internet

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Höhne

Energieanbieterwechselkampagne des VKI - kein Handeln im geschäftlichen Verkehr

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Höhne / Koukal

Öffentlich geförderte Vereine und das Stellenbesetzungsgesetz

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Höhne / Koukal

Der kleine Verein und der große Abschlussprüfer oder: Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine

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Höhne

Verschwiegenheitspflicht des Ghostwriters

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Höhne

Privatheit im öffentlichen Raum

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Höhne

Ehrenkodex für die österreichische Presse

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Höhne

Spenden, Steuern und die Bahnwärterstochter

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Höhne

Eingriff in das Gegendarstellungsrecht Dritter

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Höhne / Koukal / Streit / Jung

Urheberrecht für die Praxis2


www.verlagoesterreich.at

Höhne / Koukal

Ihr Recht im Internet - Wer darf was im World Wide Web?


www.konsument.at

Höhne / Jöchl / Lummerstorfer

Das Recht der Vereine5


www.lexisnexis.at

Höhne

Rechtsformwahl von NPOs

Höhne / Lachmair

Führung im Verein - Leadership, Change und rechtliche Aspekte


www.lexisnexis.at

Höhne

Architektur und Urheberrecht2


www.manz.at

Höhne / Jöchl / Lummerstorfer

Das Recht der Vereine⁴


www.lexisnexis.at

Höhne

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen - einige Anmerkungen

Höhne / Berka / Heindl / Noll

Praxiskommentar zum Mediengesetz³


www.lexisnexis.at

Höhne

„Neue“ Persönlichkeitsrechte in „neuen Medien“


www.manz.at

Höhne / Karg

Urheber- und Verlagsrecht


www.manz.at

Höhne / Koukal / Streit / Jung

Urheberrecht für die Praxis - Alles, was Sie wissen müssen


www.verlagoesterreich.at

Höhne / Koukal

Ihr Recht im Internet


www.konsument.at

Höhne

Medienrechtliche Ordnungsvorschriften für Online-Medien

Höhne

Architektur und Urheberrecht


www.manz.at

Höhne

Auskunftsanspruch bei Online-Forum

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Höhne

Architektur kommt von Architekten. Und die haben Namen.

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Höhne

Supersheriff! Alles auf die Knie!

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Höhne

Eigentum an Tonbändern eines Interviews

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Höhne

Gegendarstellung: In der Kürze die Würze? Nicht immer!

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Höhne

Recht auf Namensnennung - "Schluss mit anonym"

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Höhne

Online-Fahndungsfoto

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Höhne

Wann ist ein Vereinsorgan ein Aufsichtsorgan?

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Höhne

Keine Übertragung der Grundsätze der actio pro socio auf den Verein

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Höhne

Der OGH und der böse Blick

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Höhne

Der Anwaltsschriftsatz - ein Werk iSd UrhG?

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Höhne

Gezieltes Fotografieren einer Person – Verletzung des Rechts am eigenen Bild

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Höhne

Vertretungsbefugnis im Verein - was ist da so schwierig?

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Höhne

Der Verein - ein Fall für die Kernbereichslehre?

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Höhne / Streit

15 Jahre Privatradio in Österreich

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Höhne

Urheberrechtsnovelle 2013

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Höhne

Gegendarstellung auf einer Website - OLG Wien 17 Bs 335/12

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Höhne

Thomas Höhne im Interview mit recht.extrajournal.net: "IT-Recht unter der Lupe – wohin geht es?"

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Höhne

Strafprozessnovelle: Falscher Alarm?

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Höhne

Vom ewigen Leben im Online-Archiv

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Höhne

Halbherzige Entlastung für Ehrenamtliche

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Höhne

Interview Ein Gerücht zu viel ...

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Höhne

Das Recht auf Namensnennung

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Höhne

Architects Anonymous?

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Höhne

Strassergate: Müssen Journalisten täuschen dürfen?

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Höhne / Siegwart

Die Haftung des Privatgutachters nach § 1330 ABGB.

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Höhne

Cinema Paradiso?

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Höhne

Die GBK: Angewandte Inquisition

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Höhne

Der OGH und die anonyme Strafanzeige

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Höhne

Virtuelle Mitgliederversammlung - auch im Verein?

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Höhne

Postavení architekta v rakouském autorském právu - Der Architekt im österreichischen Urheberrecht

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Höhne

Vertrackte Verträge

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Höhne

Mysterium vereinsinterne "Schlichtungseinrichtung" - schlichten oder entscheiden?

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Höhne

Kein Anspruch auf Domainlöschung - "amade.at"

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Höhne

Vereinsrecht im Blickpunkt

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Höhne

Höchstpersönlicher Lebensbereich - Handeln im öffentlichen Raum

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Höhne

Autoritätsanmaßung durch Vereine - zu Recht entrümpelt?

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Höhne

Vorsicht bei heißen Web-Debatten

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Höhne

Hey Big Spender! Welche Rechte Sie als Spender haben.

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Höhne

Der flotte Bawag-Rentner und das OLG

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Höhne

ARCHITECTURAL COPYRIGHT

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Höhne

Werbung aus dem Hinterhalt

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Höhne

Flughafen Wien

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Höhne

Armer Amadeus

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Höhne

Haben Sie Recht? Schutzloses Design?

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Höhne

Abseitsfalle

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Höhne

Schall und Rauch?

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Höhne

Glück per Zufallsgenerator

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Höhne

Clubsessel vor die Tür

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Höhne

Verwilderte Werbung

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Höhne

Wem gehört die Architektur?

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Höhne

Vergeben, vergessen, verjährt?

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Höhne

Schere im Netz

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Höhne

Demo mit Netz

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Höhne

Großeinkauf

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Höhne

Mit Links!

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Höhne

Quälende Quellen

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Höhne

Einmal richtig ausspannen

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Höhne

Gerecht geteilt

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Höhne

catch as catch can

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Höhne

Die zweite Chance

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Höhne

Die Spam-Novelle

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Höhne

Mail-Müll

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Höhne

Namensrecht juristischer Personen - Verein

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Höhne

Echt schlecht

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Alle ansehen

Ich vergesse das Meiste, was ich gelesen habe; nichtsdestoweniger aber trägt es zur Erhaltung meines Geistes bei.

(Georg Christoph Lichtenberg)

Beim Schreiben unserer Bücher geht es uns ähnlich.

Kommende Termine

12

März 2025

WEBINAR: Dr. Thomas Höhne

Statuten-Workshop

Weitere Infos und Anmeldung
21

Mai 2025

LIVE-WEBCAST: Dr. Thomas Höhne und Mag. Maximilian Kralik

Vereinsrecht - Grundlagen und Aktuelles

Weitere Infos und Anmeldung

Curriculum
Vitae

  • 2020 - 2023

    Mitglied des Vorstands des Wiener Forums für Demokratie und Menschenrechte

  • seit 2015

    Mitglied des Vorstands des „Architekturzentrum Wien“

  • 2013 - 2014

    Mitglied des Vorstands des Vereins Künstlerhaus, Gesellschaft bildender Künstlerinnen und Künstler Österreichs

  • 2004 - 2007

    Mitglied des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer

  • 2001

    Begründung der Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG

  • seit 1998

    Partnerschaft mit Mag. Thomas In der Maur

  • 1984

    Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

  • 1979

    Stipendiat am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München

  • 1976 - 1978

    Assistent am Institut für Handels- und Wertpapierrecht der Universität Wien (Univ.-Prof. Dr. Frotz)

  • 1976

    Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften

  • 1975

    Stipendiat am Institut für europäische Studien/Brüssel

  • 1971 - 1978

    Studium der Rechtswissenschaften, der Handelswissenschaften, der Politikwissenschaft, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Universität Wien und der Hochschule für Welthandel in Wien

Anerkennungen
& Awards

Chambers Europe zeichnet Thomas Höhne auch 2024 wieder mit der höchsten Stufe (Band 1) in der Kategorie „TMT: Media“ aus.

Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt listet Thomas Höhne im Gebiet "Medien- und Urheberrecht" unter Österreichs Beste Anwälte 2024.

Auch 2024 ist Thomas Höhne in den Top 10 des trend-Rechtsanwaltsrankings im Bereich Medienrecht gelistet – nun schon 17 Jahre in Folge.

Chambers Europe zeichnet Thomas Höhne auch 2024 wieder mit der höchsten Stufe (Band 1) in der Kategorie „Technologie, Medien und Telekommunikation“ aus.

Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt listet Thomas Höhne in den Gebieten "Gewerblicher Rechtsschutz", "IT-Recht" und "Medien- und Urheberrecht" unter Österreichs Beste Anwälte 2023.

Auch 2023 ist Thomas Höhne in den Top 10 des trend-Rechtsanwaltsrankings im Bereich Medienrecht – nun schon 16 Jahre in Folge.

Chambers Europe zeichnet Thomas Höhne auch 2023 wieder mit der höchsten Stufe (Band 1) in der Kategorie „Technologie, Medien und Telekommunikation“ aus.

„Best Lawyers“ empfiehlt Thomas Höhne in seiner diesjährigen Ausgabe der „Best Lawyers in Austria“ (2022) für die Bereiche „Intellectual Property Law“, "Information Technology Law" und „Media Law“.

Auch 2022 zählt das trend-Anwaltsranking (ehemals FORMAT) Thomas Höhne wieder zu den Spitzenanwälten im Bereich Medienrecht – und das bereits zum 15. Mal in Folge!

Chambers Europe zeichnet Thomas Höhne 2022 erneut als einen der Top 4 Medienrechtsanwälte des Landes aus.

Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt verleiht Thomas Höhne den Titel „Anwalt des Jahres“ im Fachgebiet IT-Recht. Außerdem wird er unter Österreichs Beste Anwälte 2021 im Medien- und Urheberrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz gelistet.

Im ,,trend-Anwaltsranking 2021´´ („Österreichs Top-Anwälte“) wird Thomas Höhne in seiner Paradedisziplin Medienrecht unter der Überschrift „Einsame Spitze“ genannt und belegt österreichweit den 1. Platz.

Thomas Höhne wird 2021 erneut von The Legal 500 als Leading Individual in der Rubrik TMT ((Technology, Media and Telecommunications) ausgezeichnet.

2021 wird Thomas Höhne von Chambers Europe erneut bei den besten Medienrechtsanwälte Österreichs genannt. Chambers Europe betont: "Thomas Höhne is renowned for his longstanding experience in the media field. He focuses his practice on representing individuals in litigation relating to freedom of expression and defamation issues.“

Auch im Jahr 2020 wird Thomas Höhne als Leading Individual in der Kategorie TMT (technology, media and telecommunications) im Ranking von The Legal 500 genannt.

Thomas Höhne ist im Bereich TMT: Media in Austria erneut unter den besten Rechtsanwälten Österreichs genannt. Chambers Europe schreibt: “Thomas Höhne is held in high regard for his work, often representing individuals in litigation related to freedom of expression and defamation issues. He is highlighted as "extremely strong" by interviewees.“

Im Zuge der „Leading Adviser Awards 2019“ hat Acquisition International Thomas Höhne den Titel „Leading Information Lawyer of the Year in Austria“ verliehen.

„Best Lawyers“ empfiehlt Thomas Höhne in seiner diesjährigen Ausgabe der „Best Lawyers in Austria“ (2020) für die Bereiche „Information Technology Law“ und „Media Law“.

Im „trend-Anwaltsranking 2019“ („Österreichs Top-Anwälte“) erreichte Thomas Höhne erneut eine Topplatzierung: in der Kategorie Medienrecht österreichweit unter den Top 3.

The Legal 500 nennt Dr. Thomas Höhne im Jahr 2019 erneut als Leading Individual in der Kategorie TMT (technology, media, and telecommunications).

International Advisory Experts verleihen Dr. Thomas Höhne den Internet Law Award within Austria 2019.

Best Lawyers, in Kooperation mit dem Handelsblatt, verleiht Thomas Höhne für 2019 den Titel “Lawyer of the Year” im Fachgebiet “Media Law”. Thomas Höhne wird außerdem für seine Arbeit im Bereich Information Technology Law erwähnt.

Unter den Gesamtsiegern des „trend-Anwaltsranking“ („Österreichs Top-Anwälte“) belegt Thomas Höhne österreichweit Platz 3 der „Besten der Besten 2017“.

Im Ranking 2017 von "The Legal 500 Europe, Middle East & Africa“ befinden sich h-i-p auf dem Gebiet TMT (Technology, Media and Telecommunications) auf Platz zwei der Reihung der besten Rechtsanwaltskanzleien Österreichs. Thomas Höhne zählt das Ranking zusätzlich zu den Leading Individuals auf diesem Rechtsgebiet. In der Kategorie Intellectual Property sind wir auf Platz fünf der Reihung der besten Rechtsanwaltskanzleien Österreichs und Thomas Höhne wird empfohlen.

“Chambers Europe“ reiht h-i-p in seinem Ranking 2017 der besten Rechtsanwaltskanzleien Österreichs in der Kategorie TMT (Technology, Media & Telecommunications) - Media Austria ganz vorne. Auf dem Gebiet TMT ist Thomas Höhne zweimal unter den besten Rechtsanwälten Österreichs genannt.

Best Lawyers hat uns auch dieses Jahr wieder im Ranking der besten Rechtsanwälte genannt: Thomas Höhne sieht Best Lawyers auf den Gebieten IT-Recht und Medienrecht unter den besten Anwälten. Wir freuen uns über die Platzierung in diesem renommierten Ranking!

The Best Lawyers - Linking Lawyers and Clients Worldwide nennt Thomas Höhne in der 7. Edition von The Best Lawyers in Austria auf dem Gebiet "Information Technology Law and Media Law".

Top Ten bei Intellectual Property im „trend-Anwaltsranking“ („Österreichs beste Anwälte“) 2016. Unter den ersten vier in der Abteilung Medienrecht – oder, wie der „trend“ formuliert „Im Medienrecht kann ihnen niemand das Wasser reichen“

Thomas Höhne gewinnt bei den Global Awards 2016 von Corporate LiveWire in der Kategorie IP.

“Höhne, In der Maur & Partner has an outstanding reputation for media and entertainment. The firm’s media lawyers are described by clients as »strategic and pro-active« with leading expertise in print and broadcasting law. The firm also represents clients in film, music and digital media sectors. Co-founders Thomas Höhne and Thomas In der Maur manage the practice, which is also appointed by high profile individuals in cases of privacy violation.” – so schreibt Media Law International über uns. Und sieht uns im „Ranking Table 2016“ erneut auf Platz 1 im österreichischen Medienrecht.

Im Zuge der Finance Monthly Law Awards 2016 erhält Thomas Höhne in der Kategorie Internet and E-commerce den Titel “Lawyer of the Year - Austria” verliehen.

Das Handbuch „Who's Who Legal“ (2016) nennt Thomas Höhne in der Auflistung der führenden Rechtsanwälte Österreichs im Bereich „Telecommunications, Media & Technology".

„The Legal 500 – Europe Middle East & Africa" (2015) führt Thomas Höhne an erster Stelle der “Leading individuals” im Bereich „Intellectual Property and Media”.

Im Anwaltsranking der Wirtschaftszeitschrift Format 2015 findet sich Thomas Höhne auf Platz 2 im Wettbewerbsrecht und in der Rubrik „Besonders gefragt in aktuellen Medienrechtsfällen“ auf Platz 1. Bei den Gesamtsiegern des österreichweiten Rankings belegt Thomas Höhne Platz 5.

Thomas Höhne wird im Format Anwaltsranking 2014 erneut als Österreichs bester Rechtsanwalt auf dem Gebiet Medienrecht IT und E-Commerce ausgezeichnet. Außerdem ist er unter den Top 10 im Wettbewerbsrecht. Dazu passt, dass h-i-p im „Ranking Table“ 2014 von „Media Law International“ in Österreich Platz 1 einnehmen.

Das Wirtschaftsmagazin "Format" führt Thomas Höhne im Anwaltsranking 2013 als Österreichs besten Rechtsanwalt in der Kategorie Medienrecht, IT und E-Commerce. Außerdem ist er unter den Top 10 im Wettbewerbsrecht.

„The Legal 500 – Europe Middle East & Africa (2013)“ empfiehlt Thomas Höhne im Bereich “It and Telecommunications” und führt ihn an erster Stelle der „leading Individuals“ im Bereich „Intellectual Property and Media”. Das Handbuch schreibt, er sei “a litigation expert, and capable of solving urgent matters within a very strict timeframe”.

Das Handbuch „Legal Experts – Europe, Middle East & Africa (2013)” empfiehlt Thomas Höhne erneut im Bereich “Intellectual Property” sowie darüber hinaus auf dem Gebiet “IT and Telecoms“.

„Who’s Who Legal – The International Who’s Who of Business Lawyers“ (2012) reiht Thomas Höhne unter „the world’s leading practioners“ in den Bereichen "Internet, E-Commerce & Data Protection" ein.

„Die Presse“ empfiehlt Thomas Höhne im „Handbuch Wirtschaftsanwälte“ 2012 im Bereich „IP, IT, Medien und Telekom“ als führenden Experten im Kernbereich des IP-Rechts.

Thomas Höhne wird von “The European Legal 500 - US Special Edition 2012”  im Bereich “Intellectual Property and Media” als einer von drei Rechtsanwälten als “leading individual” genannt.  Wörtlich bezeichnet das Handbuch ihn als “highly rated and in demand” und unsere Kanzlei, angeführt unter den vier besten Österreichs, als „dominant in the media sector“. Ebenso wird er für das Gebiet „IT and Telecommunications“ empfohlen sowie Höhne, In der Maur & Partner für den Bereich „Real Estate and Construction“.

Chambers Europe 2012 empfiehlt Thomas Höhne in den Bereichen „Information Technology“ und „Media“. Er sei "one of the big players in media and IT".

Das britische Branchenmagazin "Corporate INTL" hat Höhne, In der Maur & Partner im Jahr 2012 als beste Medienrechtskanzlei Österreichs ausgezeichnet.

Das Handbuch „The Legal 500 - Europe, Middle East & Africa" empfiehlt Thomas Höhne im Jahr 2012 neuerlich als "leading individual" im Bereich "Intellectual Property and Media". Außerdem empfiehlt ihn das Handbuch für den Bereich "IT and telecommunications". Das Handbuch schreibt über uns: "Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte is dominant in the media sector, particularly for representing newspapers. Thomas Höhne is highly rated and in demand."

Die Zeitschrift „Format“ nennt Thomas Höhne in ihrer Ausgabe vom 20. April 2012 an erster Stelle in der Kategorie „Die Elite in Medienrecht, IT, E-Commerce“. Außerdem reiht das Magazin Thomas Höhne in der Kategorie „Die Top Ten im Wettbewerbsrecht“ österreichweit auf Platz sechs.

Das Handbuch „Best Lawyers“ empfiehlt Thomas Höhne in seiner diesjährigen Ausgabe der „Best Lawyers in Austria“ (2012) für die Bereiche „Information Technology“ und „Media and IP law“.

Auch das Handbuch „Legal Experts – Europe, Middle East & Africa (2012)“ empfiehlt Thomas Höhne wiederum für den Bereich „Intellectual Property“.

 „Legal Experts – Europe, Middle East & Africa (2011)“ empfiehlt Thomas Höhne als einen der besten Rechtsanwälte der Bereiche „Intellectual Property“ und „IT and Telecoms“.

Chambers Europe 2011 empfiehlt Thomas Höhne in den Bereichen „Medienrecht“ und „IT law“. Fachleute, so das Handbuch, würden ihn als eine der führenden Figuren im Medienrecht mit „unglaublicher“ Erfahrung bezeichnen.

Die Handbücher „The Legal 500 - 2011 Europe, Middle East & Africa" und „The European Legal 500 – US Special Edition 2011" empfehlen Thomas Höhne in den Bereichen „EU and Competition”, „IT and Telecommunications" (aufgrund seines „knowledge of antitrust issues, e-commerce and internet law“) und im Bereich „Intellectual Property and Media“. Seine Kanzlei, so das Handbuch, hätte „an excellent reputation amongst peers for its dominance in the IP and IT sectors“. Er sei in diesen Gebieten „definitely a leading individual“.

Das Wirtschaftsmagazin „Format“ reiht Thomas Höhne auch im April 2011 beim Ranking der „Elite im Medienrecht, IT- & E-Commerce“ wieder weit vorne: An zweiter Stelle von ganz Österreich. In der Kategorie "Die besten Wettbewerbsrechtler" reiht ihn das Magazin unter die besten zehn Anwälte Österreichs.

Das Handbuch „Best Laywers“ bezeichnet Thomas Höhne im Bereich Medienrecht als besten Rechtsanwalt des Jahres 2011.

Im Herbst 2011 nennt das Handbuch „The Internationals Who’s Who of Business Laywers“ Thomas Höhne in der Auflistung der führenden Rechtsanwälte Österreichs im Bereich „Internet, e-Commerce & Data Protection“.

Im Handbuch „The Legal 500 Europe, Middle East & Africa 2010” und in der "US Special Edition 2010" wird Thomas Höhne als „leading lawyer” im Bereich „IT and Telecommunications” angeführt. Er und sein “first-class team“ würden, so das Handbuch, „a great reputation“ im Bereich „Intellectual Property and media“ genießen. Besonders das gekoppelte Angebot von IP und IT werde von Klienten geschätzt.

Im April 2010 wird Thomas Höhne im Wirtschaftsmagazin "Format"  in der Kategorie der "gefragtesten Medienrechtler" als Nummer 1 und bei den "Experten für Wettbewerbsrecht" unter die besten 10 gereiht.

Im Handbuch „The Legal 500 Europe, Middle East & Africa 2009" wird Thomas Höhne im Bereich „EU and Competition” als „recommended" für sein “unfair competition knowledge”, im Bereich „IT and Telecommunications" als „recognised for his expertise in IT regulations” und im Bereich „Intellectual Property and Media" als „top-quality practitioner” ausgewiesen.

Im April 2008 nennt das Wirtschaftsmagazin „Format“ Thomas Höhne beim Ranking der „Medienrechts-, IT- & E-Commerce-Experten“ an erster Stelle, im April 2009 bei den "Profis im Medienrecht".

Thomas Höhne wird im Handbuch „The Legal 500 Europe, Middle East & Africa 2008" im Bereich „EU, Competition and Public Procurement" als „recommended", im Bereich „IT and Telecommunications" mit „significant experience in IT, information and media law" und im Bereich „Intellectual Property and Media" mit „... at the helm of the top-notch team" ausgewiesen. Im Verzeichnis der „European Legal Experts 2008" wird er für die Bereiche „IT and Telecoms" und „Intellectual Property" empfohlen. Der „Client’s Guide 2008" von Chambers Europe schreibt über ihn: „Thomas Höhne is respected for a high level of specialist knowledge that makes him ‘the media law guru in Austria’ in the eyes of many peers."

Im Verzeichnis der „Europe’s Leading Lawyers for Business 2007" von Chambers Europe wird Thomas Höhne als Nr. 1 der „leading individuals" im Bereich „Medien“ sowie als Nr. 2 in der Dreiergruppe zum Bereich „Information Technology“ ausgewiesen. Im Handbuch „Which Lawyer? – Yearbook 2007” der „Practical Law Company" gilt er als „highly recommended individual" in den Bereichen „IT and e-commerce", "Intellectual Property" bzw. „Media", ebenso im Yearbook 2008.

Laut dem Verzeichnis 2003/04 der "Global Counsel 3000" ist Thomas Höhne ein "recommended intellectual property practitioner in Austria"

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Blogartikel

Die SchuMaV bringt auch den Vereinen Neues (2.11.2020)

Die Verordnungsköche des Gesundheitsministeriums servieren ein Spezialmenü. Weinbegleitung wäre hilfreich.

Eine Bezirkshauptmannschaft, eine Bahnwärterstochter und ein Essigkrug (29.9.2020)

„Auf was die Fachleut alles kommen, wenn man sie lasst“ lässt Fritz von Hermanovsky-Orlando (1877 - 1954), dieser Großmeister der österreichischen Skurrilitäten, Kaiser Josef II. zur Bahnwärterstochter sagen. Anlass für seine Verwunderung ist die begeisterte Schilderung der Bahnwärterstochter, dass es nun auch Eisenbahnwaggons geben soll, die nur mehr aus den Seitenteilen bestehen, die billigste Klasse, sozusagen.

Verordnungs-Troubles (24.9.2020)

Der Gesundheitsminister hat‘s derzeit nicht leicht mit seinen Juristen (aber wer hat‘s denn überhaupt schon leicht mit Juristen?). Übrigens eine gute Gelegenheit, Alexis Sorbas zu zitieren: „Life is trouble. Only death is not. To be alive is to undo your belt and look for trouble.” Diese Suche wär geglückt – wir landen bei der ab 21.9. geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung.

Google-Auslistung: es bleibt spannend (31.07.2020)

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, deren Beantwortung weitere Klarheit für Betroffene von Berichten, die mittels der Suchmaschine zu finden sind, bringen sollte.