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Rat & Tat

Mag. Markus Bulgarini

Partner
Geschäftsführender Gesellschafter

Ihn wollen Sie vor Gericht nicht als Gegner haben. Keiner, der laut wird, blendet, mit Nebelgranaten wirft (was ohnedies keinen Richter beeindruckt). Er schlägt seine Gegner mit akribischer Vorbereitung. Das Bonmot vom „Fluch der Akribik“ hat Roger Willemsen geprägt – als ob er Markus Bulgarini gekannt hätte. Und im Immobilienrecht ist er, Absolvent des Lehrgangs für Real Estate Management an der Donau-Uni Krems, firm wie kein Zweiter.

markus.bulgarini@h-i-p.at (43 - 1) 521 75-15 Assistentin: Meryem Akcicek

präzise

&

mit Weitblick

Tätigkeits-
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Publikationen

Bulgarini

Eigentümerwechsel und Mietzins: Zurück zur Rechtssicherheit

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Bulgarini

Verbesserungen für Mieter

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Bulgarini

Mehr Sicherheit beim Kauf vom Plan weg

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Kommende Termine

„Fail again, fail better, hat Samuel Beckett gesagt. Er konnte sich das leisten, denn er war Schriftsteller und kein Schuster, Friseur oder Kinderarzt.“

(Klaus Nüchtern im Falter)

Rechtsanwalt war er übrigens auch nicht.

Curriculum
Vitae

  • seit 2004

    Eintritt in die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH

  • 2003

    Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

  • 2001 - 2003

    Rechtsanwaltsanwärter bei Höhne, In der Maur & Partner

  • 2000

    Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Felix Sehorz

  • 1997 - 1999

    Rechtsanwaltsanwärter bei DDr. Peter Stern

  • 1996

    Sponsion zum Magister der Rechtswissenschaften

  • 1990 - 1996

    Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

Anerkennungen
& Awards

Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt listet Markus Bulgarini im Gebiet "Konfliktlösung" unter Österreichs Beste Anwälte 2023.

„Best Lawyers“ empfiehlt Markus Bulgarini in seiner diesjährigen Ausgabe der „Best Lawyers in Austria“ (2022) für den Bereich „Litigation“.

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Blogartikel

Corona als Grund für eine Minderung des Mietzinses und des Pachtzinses (letztes Update 5.5.2020)

1. Zum Mietvertrag Die §§ 1104 und 1105 ABGB räumen dem Mieter im Fall der Unbrauchbarkeit oder nur eingeschränkten Brauchbarkeit des Mietgegenstands wegen „außerordentlicher Zufälle“, zu denen auch eine Seuche zählt, das Recht ein, den Mietzins je nach Einschränkung der Brauchbarkeit zu mindern – im Fall der gänzlichen Unbrauchbarkeit auch auf Null. Die Mietzinsminderung bezieht sich auf alle Bestandteile des Mietzinses, somit auch auf die Betriebskosten.