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Fragen?
Rat & Tat

Stefanie Veigl LL.M. (WU), LL.M.

Rechtsanwaltsanwärterin

stefanie.veigl@h-i-p.at (43 - 1) 521 75-15 Assistentin: Meryem Akcicek

Curriculum
Vitae

  • 2020

    Universitätslehrgang "Wohn- und Immobilienrecht"

  • 2019

    Rechtsanwaltsprüfung

  • seit 2016

    Rechtsanwaltsanwärterin bei Höhne, In der Maur & Partner

  • 2015

    Rechtsanwaltsanwärterin bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte

  • 2015

    Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Wien

  • 2014

    Juristische Mitarbeiterin bei bpv Hügel Rechtsanwälte

  • 2011 - 2015

    Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien

  • 2011 - 2013

    Nebenberufliche Tätigkeit beim Österreichischen Genossenschaftsverband

  • 2007 - 2011

    Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien

Blogartikel

Neues zur Kurzzeitvermietung (28.9.2020)

Die Kurzzeitvermietung über AirBnB oder über sonstige Onlineplattformen erfreut sich seit einigen Jahren bei Vermietern ebenso wie bei Mietern größter Beliebtheit. Die damit einhergehende Wohnraumverknappung führt jedoch gleichlaufend zu zunehmender Kritik und Schritten zur Eindämmung des gegenwärtigen Vermietungstrends.

Zu den mietrechtlichen Aspekten des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (2. COVID-19-JuBG) (6.4.2020)

Am 3.4.2020 hat der Gesetzgeber das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz beschlossen. Dieses sieht unter anderem wesentliche Änderungen im Bereich des Mietrechts vor. Kurz zusammengefasst betreffen diese die rechtlichen Folgen des Mietzinsrück-standes, die Verlängerung auslaufender Wohnungsmietverträge und den Aufschub exekutiver Räumungen von Wohnungen. Dazu im Einzelnen:

Wenn Corona die Urlaubspläne vereitelt (letztes Update: 2.4.2020)

Die nach wie vor rasante Verbreitung von COVID-19 führt laufend zur Verschärfung der behördlichen Maßnahmen. Neben den beschränkten Ausgangssperren, den ausgesprochenen Reisewarnungen für besonders gefährdete Gebiete und der Empfehlung, nur im absoluten Ausnahmefall zu verreisen, zählt nun auch die österreichweite Schließung der Beherbergungsbetriebe dazu. Wie lange diese Maßnahmen noch aufrechterhalten werden, kann aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden – eine Verlängerung über den 13.4.2020 hinaus, ist jedenfalls absehbar.